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Das CanG Gesetz

Abstimmung im Bundesrat

Die Länderkammer hat trotz erheblichen Widerstands und einer hitzigen Debatte nicht für die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes gestimmt, da die erforderliche Mehrheit von mindestens 35 Stimmen nicht erreicht wurde.

Dies lag vor allem daran, dass sich die meisten rot- bzw. grün-regierten Bundesländer enthielten. Für die Anrufung stimmten jedoch neben den unionsgeführten Ländern auch das Saarland (SPD) und Baden-Württemberg (Grün), während Sachsen aufgrund uneinheitlicher Stimmen ungültig abstimmte. Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) nutzte die Debatte, um für sein Gesetzesvorhaben zu werben und verwies auf eine Protokollerklärung zur Beruhigung der Bedenken der Bundesländer.

Amnestie-Regelung

Der Widerstand gegen das Gesetz, insbesondere von den Justizministern der rot und grün geführten Länder, konzentrierte sich auf die Amnestie-Regelung für Cannabis-Delikte, nach der frühere Verurteilungen nach neuem Recht nicht mehr vollstreckbar sein sollen. Dies betrifft etwa 100.000 Fälle, die neu überprüft werden müssten, eine Aufgabe, die innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht umsetzbar gilt.

Diskutiert wurden Lösungsansätze wie die Antragspflicht für den Straferlass, die jedoch nicht umgesetzt wurden. Einzig die Streichung der Tilgung von Cannabis-Strafen aus dem Bundeszentralregister fand Mehrheit.

Es gab Bedenken bezüglich der Strafbarkeit von Justizmitarbeitern bei nicht sofortiger Haftentlassung von Cannabis-Delikten Inhaftierten, die jedoch durch die Annahme mangelnden Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sowie der rechtfertigenden Pflichtenkollision als unbegründet angesehen wurden. Haftentschädigungsansprüche werden aufgrund der Natur der Amnestie als nicht anwendbar betrachtet.

Änderungen ab dem 1. April

Das neue Gesetz, das eine Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland vorsieht, tritt überwiegend zum 1. April in Kraft. Es erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für den persönlichen Gebrauch sowie bis zu 50 Gramm in privaten Wohnräumen. Zusätzlich wird der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf legalisiert, mit der Maßgabe, dass das geerntete Cannabis nicht weitergegeben werden darf. Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum strikt verboten, und auch in ihrer Gegenwart dürfen Erwachsene kein Cannabis konsumieren. Ein Konsumverbot gilt ebenso in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten und bestimmten öffentlichen Plätzen.

Trotz der Lockerungen bleiben der An- und Verkauf von Cannabis illegal. Wer nicht selbst anbauen möchte, kann ab 1. Juli Mitglied in einer Anbauvereinigung werden. Diese dürfen bis zu 500 Mitglieder haben, wobei Minderjährige von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind und Mitglieder am Anbau teilnehmen müssen.

Die Regierung zielt damit auf die Eindämmung des Schwarzmarktes, eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes durch Aufklärung und den Zugang zu weniger verunreinigten Substanzen. Gleichzeitig soll der Kinder- und Jugendschutz gewährleistet bleiben. Die finale Hürde für das Inkrafttreten des Gesetzes am Ostermontag ist die Unterschrift des Bundespräsidenten.

Auf einen Blick:

  • Du musst min. 18 Jahre Alt sein.
  • Bis zu 25 Gramm
  • 50g in den eigenen vier Wänden
  • Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen

Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen.

Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite bzw. in einem Abstand von 100 Metern Luftlinie u.a. von Schulen, Kindertagesstätten und Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr.

Nützliche Links:

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